Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Warenhandel

§ 1 Geltungsbereich Für die Geschäftsbeziehung zwischen MarVet und dem Besteller — auch für alle zukünftigen Geschäfte — gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt MarVet nicht an, es sei denn, MarVet hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss und Rücktritt MarVet verpflichtet sich, die Bestellung des Bestellers zu den Bedingungen des Angebots anzunehmen. Bei Schreib-, Druck- und Rechenfehlern auf Werbematerialien und Angeboten ist MarVet zum Rücktritt berechtigt. Falls der Lieferant von MarVet trotz vertraglicher Verpflichtung MarVet nicht mehr mit der bestellten Ware beliefert, ist MarVet zum Rücktritt berechtigt. Alle Bestellungen werden unter dem Vorbehalt der Warenverfügbarkeit angenommen. Ist eine bestellte Ware nicht mehr lieferbar, ist MarVet zum Rücktritt berechtigt.

§ 3 Lieferung Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Lager an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung von MarVet oder einem von dieser Beauftragten an den Versender übergeben worden ist, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. Der Wiederverkauf der von MarVet angebotenen Ware ist nicht gestattet, auch nicht an Wiederverkäufer jeder Art. Bei Zuwiderhandlung stellt der Besteller MarVet von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

§ 4 Fälligkeit und Zahlung, Verzug Der Kaufpreis wird sofort mit Bestellung fällig. Der Besteller kann den Kaufpreis per Lastschriftverfahren oder durch Nachnahmelieferung zahlen. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so ist MarVet berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls MarVet ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist MarVet berechtigt, diesen geltend zu machen.

§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltung Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von MarVet anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Begleichung aller gegen den Besteller bestehenden Ansprüche verbleibt gelieferte Ware im Eigentum von MarVet.

§ 7 Mängelgewährleistung und Haftung Liegt ein von MarVet zu vertretender Mangel der Kaufsache vor, ist MarVet nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Ist MarVet zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die MarVet zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers — gleich aus welchen Rechtsgründen — ausgeschlossen. MarVet haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet MarVet nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit die Haftung von MarVet ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller Ansprüche aus §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz, Ansprüche wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. Sofern MarVet fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschäden auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 8 Datenschutz Der Besteller ist über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen erforderlichen personenbezogenen Daten durch MarVet ausführlich unterrichtet worden. Der Besteller stimmt dieser Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausdrücklich zu. § 9 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Der Käufer erkennt als ausschließlichen Gerichtsstand 74523 Schwäbisch Hall für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten an